» Impressum und AGB

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I. Impressum

Visual Vision Grafik- & Webdesign
Inh. Nicole Riegler
Steinklamm 61
3203 Rabenstein an der Pielach
AUSTRIA

Tel.: 0043 (0) 677 6161 5906
Email: office@visualvision.at
Web: www.visualvision.at 

Gewerbeinhaberin:
Nicole Riegler

Standort der Gewerbeberechtigung: 
Steinklamm 61
3203 Rabenstein an der Pielach

Gesellschaftsform: EPU
Mitglied der WKO NÖ, Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation
Gewerbewortlaut: Werbegrafik-Designer
Umsatzsteuer-Identifikationsnr. (UID): ATU 74674612

Bildrechte: eigene Bilder, lizenzfreies Material von Pixabay, Freepik, Adobe Stock, Shutterstock

II. Haftungsausschluss (Disclaimer)

Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernimmt die Webseitenbetreiberin von https://visualvision.at (Nicole Riegler) keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Sollten Sie dennoch auf ausgehende Links aufmerksam werden, welche auf eine Webseite mit rechtswidriger Tätigkeit/Information verweisen, ersuche ich um dementsprechenden Hinweis (office@visualvision.at), um diesen nach § 17 Abs. 2 ECG umgehend zu entfernen.

Die Urheberrechte Dritter werden von der Betreiberin mit bestmöglicher Sorgfalt beachtet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis an (office@visualvision.at). Bei Bekanntwerden derartiger Rechtsverletzungen werde ich den betroffenen Inhalt umgehend entfernen.

Quelle: https://advolist.at – Rechtsanwalt finden

III. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung, Vertragsabschluss

1.1   Nicole Riegler – Visual Vision EPU (im Folgenden „Visual Vision“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Visual Vision und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2   Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Visual Vision schriftlich bestätigt werden.

1.3   Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht Visual Vision ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch Visual Vision bedarf es nicht.

1.4   Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsbedingung gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.

1.5   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6   Die Angebote Visual Visions sind freibleibend und unverbindlich.

2. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde Visual Vision vorab bereits eingeladen, ein Konzept bzw. Entwurf zu erstellen, und kommt Visual Vision dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

2.1   Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch Visual Vision treten der potentielle Kunde und Visual Vision in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

2.2   Der potentielle Kunde anerkennt, dass Visual Vision bereits mit der Konzept/Entwurfserarbeitung kosten- und zeitintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

2.3   Das Konzept bzw. der Entwurf untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Visual Vision ist dem potentiellen Kunden schon aufgrund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

2.4   Das Konzept bzw. der Entwurf enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes bzw. Entwurfs geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

2.5   Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von Visual Vision im Rahmen des Konzeptes bzw. Entwurfs präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

2.6   Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von Visual Vision Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

2.7   Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass Visual Vision dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass Visual Vision dabei verdienstlich wurde.

2.8   Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20% Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei Visual Vision ein.

3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1   Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag bzw. ausführlichen Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch Visual Vision, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“), E-Mail-Verkehr oder mündlichen Vereinbarungen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Visual Vision. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens Visual Vision.

3.2   Alle Leistungen von Visual Vision (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.

3.3   Der Kunde wird Visual Vision zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von Visual Vision wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

3.4   Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Visual Vision haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Visual Vision wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde Visual Vision schad- und klaglos; er hat Visual Vision sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, Visual Vision bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt Visual Vision hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

3.5   Nach Vorlage der Erstentwürfe durch Visual Vision an den Kunden, hat der Kunde 7 Tage Zeit, sich dazu zu äußern, Änderungswünsche bekannt zugeben bzw. neue Wünsche anzumerken. Insgesamt sind in einem marktüblichen Grafikdesign-Auftrag, das betrifft insbesondere die Gestaltung von Logos, Corporate Identitys, Print-Layouts und Illustrationen, zwei bis drei verschiedene Entwürfe bzw. Konzepte vorzulegen. Maximal drei Änderungen sind im veranschlagten Honorar enthalten; Änderungswünsche darüberhinaus werden gesondert nach Aufwand abgerechnet. Die Höhe des Stundensatzes beträgt derzeit EUR 70,00 exkl. Steuer, wenn im Angebot nicht anders angeführt.

4. Webdesign mit WordPress

4.1 Sofern hier nicht anders ausgeführt, gelten für den Bereich Webdesign die selben Bedingungen wie für den Bereich Grafikdesign.

4.2 Kostenpflichtige Plugins und Themes:

Basiert der Webauftritt auf einem kostenpflichtigen Plugin oder Theme bzw. hängen wesentliche Inhalte und Funktionen von einem kostenpflichtigen Plugin oder Theme ab, so wird dies im Angebot angeführt. Die Lizenzgebühr für das/die Plugin/s bzw. das Theme wird mit Beginn der Nutzung (unabhängig von der Live-Schaltung der Website) und in weiterer Folge jeweils am Beginn des Kalenderjahres verrechnet, so lange es verwendet wird. Preiserhöhungen seitens des Plugin-Entwicklers werden an den Kunden weitergegeben. Für kostenpflichtige Themes wird in der Regel eine einmalige Lizenzgebühr eingehoben, aber auch hier gibt es Jahresverträge. 

4.3 Funktion:

Visual Vision haftet nicht für Fehlfunktionen, die nicht direkt durch Visual Vision verursacht wurden, d.s. insbesondere Fehler, die aus Anpassungen seitens der Webentwickler von WordPress, Theme-Entwicklern oder Plugin-Entwicklern resultieren, aber auch technische Probleme verursacht durch Hosting-spezifische Einstellungen (Serverkonfiguration). Allfällige Arbeiten, die daraus entstehen, um den Urzustand der Website wiederherzustellen, werden von Visual Vision in Höhe des zeitlichen Aufwands mit dem zu jenem Zeitpunkt festgesetzten Stundensatz an den Kunden verrechnet.

4.4 Disclaimer Datenschutz:

Visual Vision stellt eine allgemein gültige Datenschutzerklärung, die auf den Richtlinien der DSGVO der EU (Datenschutzgrundverordnung) beruht, zur Verfügung und richtet einen entsprechenden Cookie-Consent-Banner ein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Visual Vision keine Verantwortung oder rechtliche Garantie für die erstellte Datenschutzerklärung übernehmen kann. Wer sich in einem rechtssicheren Rahmen bewegen möchte, muss selbständig und auf eigene Kosten eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Datenschutzerkärung von einem Datenschutzanwalt bzw. einer geeigneten Kanzlei erstellen lassen. 

4.5 Wartungsverträge

4.5.1 Schließt ein Kunde nach Fertigstellung eines Website-Projekts einen Wartungsvertrag mit Visual Vision ab, gelten die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen.

4.5.2 Dauer: Wartungsverträge werden stets für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und können zum Ende der Vertragsdauer von beiden Seiten aufgekündigt werden. Nach dem ersten Jahr erfolgt die Berechnung immer mit dem Kalenderjahr.

4.5.3 Leistungen:

In der Wartung sind folgende Leistungen enthalten: Prüfung und Aktualisierung der WordPress-Installation, des Themes, der Plugins sowie die regelmäßige Sicherung der Website auf einem sicheren Cloud-Speicher. Die Installation neuer Plugins sowie deren Einrichtung, oder die Implementierung neuer Inhalte ist nicht Gegenstand des  Wartungsabkommens.

5. Social Media Kanäle

Visual Vision weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von Visual Vision nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Visual Vision arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Visual Vision beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann Visual Vision aber nicht dafür einstehen, dass Posts oder Kampagnen auch jederzeit abrufbar sind.

6. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

6.1   Visual Vision ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

6.2   Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Visual Vision wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

6.3   In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit Visual Vision aus wichtigem Grund.

7. Termine

7.1   Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von Visual Vision schriftlich zu bestätigen.

7.2   Verzögert sich die Lieferung/Leistung von Visual Vision aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und Visual Vision berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Befindet sich Visual Vision in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er Visual Vision schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8. Vorzeitige Auflösung

8.1   Visual Vision ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
  2. der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
  3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Visual Vision weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von Visual Vision eine taugliche Sicherheit leistet;

8.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Visual Vision fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

9. Honorar

9.1   Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von Visual Vision für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Visual Vision ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Bei Aufträgen ab einem Gesamtvolumen von €  1.200 exklusive Umsatzsteuer können 20% dieses Gesamtvolumens bei Abgabe des Erstentwurfs fällig gestellt werden; die Berechnung der Restzahlung erfolgt mit Vertragserfüllung, d.h. bei Übergabe der Drucke, Layout-Dateien, Vektorgrafiken, Webseiten oder anderer vereinbarter Leistungen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum (mind. drei Monate) erstrecken ist Visual Vision berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat Visual Vision für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

9.3   Alle Leistungen von Visual Vision, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle Visual Vision erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

9.4   Kostenvoranschläge von Visual Vision sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von Visual Vision schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird Visual Vision den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

9.5   Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung Visual Visions – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er Visual Vision die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens Visual Visions begründet ist, hat der Kunde Visual Vision darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist Visual Vision bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern Visual Visions, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an Visual Vision zurückzustellen.

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1   Das Honorar ist 10 Tage ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von Visual Vision gelieferte Ware bzw. Leistung (z.B. Logodatei) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum von Visual Vision.

10.2   Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, Visual Vision die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts bzw. Inkassobüros. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

10.3   Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann Visual Vision sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4   Weiters ist Visual Vision nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

10.5   Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich Visual Vision für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

10.6   Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Visual Vision aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Visual Vision schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

10.7.  Wertsicherungsklausel: Für alle Wartungsverträge wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Berechnung erfolgt jeweils zum Jahreswechsel mittels Wertsicherungsrechner der Statistik Austria, abrufbar unter https://www.statistik.at/Indexrechner/. Die Bezugsgröße wird für jeden Wartungsvertrag nach aktueller Indexzahl vereinbart. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 3% bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

11. Eigentumsrecht und Urheberrecht

11.1   Alle Leistungen von Visual Vision, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von Visual Vision und können von Visual Vision jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck auf unbestimmte Zeit. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von Visual Vision setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von Visual Vision dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen Visual Visions, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.2   Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen Visual Visions, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Visual Vision und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten  „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Visual Vision ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

11.3   Für die Nutzung von Leistungen von Visual Vision, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von Visual Vision erforderlich. Dafür steht Visual Vision und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

11.4   Für die Nutzung von Leistungen Visual Visions bzw. von Werbemitteln, für die Visual Vision konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung Visual Visions notwendig.

11.5   Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht Visual Vision ein Honorar in Höhe von 15% des Auftragswerts des zu nutzenden Werkes (Logo, Corporate Identity, Markenzeichen, o.ä.) zu.

11.6   Der Kunde haftet Visual Vision für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

12. Kennzeichnung

12.1 Visual Vision ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf Visual Vision und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

12.2 Visual Vision ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

13. Gewährleistung

13.1  Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch Visual Vision, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

13.2  Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch Visual Vision zu. Visual Vision wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde Visual Vision alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Visual Vision ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für Visual Vision mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

13.3  Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Visual Vision ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Visual Vision haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

13.4  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber Visual Vision gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

14. Haftung und Produkthaftung

14.1  In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung Visual Visions und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung Visual Visions ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.

14.2  Jegliche Haftung Visual Visions für Ansprüche, die auf Grund der von Visual Vision erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn Visual Vision ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet Visual Vision nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat Visual Vision diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

14.3  Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung Visual Visions. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

15. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen Visual Vision und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1  Erfüllungsort ist der Visual Visions. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Visual Vision die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

16.2  Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Visual Vision und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz Visual Visions sachlich zuständige Gericht vereinbart, d.i. St. Pölten. Ungeachtet dessen ist Visual Vision berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

16.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Stand: 22. Oktober 2024